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SATZUNG des CVJM Wildberg e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
(1) Der Verein hat den Namen „Christlicher Verein junger Menschen Wildberg e.V.“ (abgekürzt CVJM). (2) Der Sitz des Vereins ist Wildberg. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat daher die Eigenschaft eines rechtsfähigen Vereins. (3) Der Verein ist dem CVJM Landesverband Württemberg e.V. im Evangelischen Jugendwerk und dadurch auch dem CVJM Gesamtverband in Deutschland und dem Weltbund des CVJM angeschlossen. Durch das Evangelische Jugendwerk in Württemberg gehört er auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. an.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Grundlage der Arbeit des Vereins ist: a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens. b) Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine "Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu vereinen, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten." c) Mädchenarbeit und gemischte Arbeit wird im Rahmen dieser Zielerklärung betrieben.
(2) Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag des CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung. Er wendet sich an alle jungen Menschen ohne Unterschied des Bekenntnisses, der Nationalität, der Rasse und der politischen Auffassung.
a) Beschäftigung mit der Bibel, Gebetskreise, Ausspracheabende und Evangelisationen, b) Beratung und Betreuung in inneren und äußeren Nöten, c) Vorträge, Informationen, Sport, Spiel, Freizeiten und Wanderungen.
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Über den schriftlich zu erfolgenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitglieder
a) bekennen sich zu Jesus Christus als Gott und Heiland der Welt und seinen missionarischen Auftrag, b) tragen die Verantwortung für die Aufgaben des Vereins und beten für seine Arbeit, c) treffen sich regelmäßig unter Gottes Wort.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorsitzenden gegenüber, durch Ausschluss aus dem Verein und durch Tod. Der Ausschluss kann nach vorheriger mündlicher Anhörung durch den Vorstand und durch den Leitungskreis jeweils mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.
§ 4 Gliederung
Der CVJM gliedert sich vorwiegend in Jungschar, Jungenschaft, Mädchenkreis, Posaunenchor, Sportgruppen, Schülerbibelclub, Kinderstunde, Bibelabend.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer. Sie müssen volljährig sein. Die Geschäftsführung steht dem Vorsitzenden zu, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Der Vorstand soll sich in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten mit dem Leitungskreis beraten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Jedes 2. Jahr wird im Wechsel 1. Vorsitzender und Schriftführer oder 2. Vorsitzender und Kassier gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Leitungskreises. Er ist für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein - je einzeln - nach außen im Sinne von § 26 des Bürgerliches Gesetzbuches. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden tätig werden darf.
§ 6 Leitungskreis (LKA)
(1) Der Leitungskreis besteht aus
a) dem Vorstand b) den jeweils leitenden Mitarbeitern der einzelnen Kreise und Gruppen kraft Amtes c) dem Ausschuss
(2) Ausschuss
a) Der Ausschuss besteht aus bis zu 6 Mitgliedern sowie dem Vorstand kraft Amtes. b) Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorsitzenden und den LKA, durch Beratung bei Vorhaben, Aufgaben, Veranstaltungen oder Problemen zu unterstützen. Die vom Ausschuss gemachten Vorschläge werden dem LKA zu weiteren Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. c) Mitglied des LKA und des Ausschusses kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. d) Der Ausschuss ist Teil des LKA. Er erarbeitet Empfehlungen. e) Die Ausschussmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl entscheidet einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Der Leitungskreis kann zusätzliche Personen zum Ausschuss hinzuwählen, bis die maximale Anzahl der möglichen Ausschussmitglieder erreicht ist.
(3) Der LKA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zum Ausschluss eines Mitgliedes des LKA ist 3/4 Mehrheit der anwesenden LKA-Mitglieder erforderlich.
(4) Der LKA ist vor allem zuständig für
a) die Gliederung der Arbeit des Vereins (§ 4), b) die Jahresplanung, c) die Mitwirkung bei der Berufung der verantwortlichen Mitarbeiter der einzelnen Gruppen und der Ausschussmitglieder d) die Verwaltung des Vermögens, f) die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung.
(6) Die Einladungen zu den LKA-Versammlungen sind jedem Mitglied mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu übersenden.
(7) Über die in der LKA-Versammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der LKA jederzeit einladen. Der LKA ist verpflichtet, auf Antrag von wenigstens 1/3 aller Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der zur Verhandlung stehenden Punkte eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Aufgabe der Mitgliederversammlung
a) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer, b) die Entlastung des Vorstandes und LKA, c) die Wahl der in § 6 Absatz 1 Ziffer c) genannten Mitglieder des LKA, die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, d) die Beratung der Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen.
(3) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen sind jedem Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu übersenden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Wird festgestellt, dass die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, so hat der Vorsitzende zu einer erneuten Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten stattfinden muss, einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Neinstimmen. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit Einmütigkeit anzustreben.
(6) Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8 Rechnungsführung
(1) Die Kasse des Vereins wird von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Kassier geführt. Mindestens einmal im Jahr wird die Kasse und die Rechnung von den gewählten Rechnungsprüfern geprüft.
(2) Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen:
a) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten regelmäßigen monatlichen Mitgliederbeiträge, b) Opfer, Spenden, Zuschüsse.
§ 9 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile (nicht Mitgliedsbeiträge) und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Der § 2 (1) a, b und c der Satzung sind als Grundlage des Vereins von jeder Änderung ausgeschlossen.
(2) Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens 3/4 aller LKA-Mitglieder und 3/4 der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung die Änderung beschließen.
(3) Eine Änderung des Zweckes des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.
§ 11 Auflösung und Aufhebung
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Dieser Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft oder juristische Person anderer Art, die es auf christlicher Grundlage zur Förderung der Jugendpflege und -fürsorge im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung zu verwenden hat. Dieser Beschluss über die Vermögensverwendung darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. |
